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Satzung

 
     
 

Satzung der Juristischen Gesellschaft Mittelrhein e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein heißt "Juristische Gesellschaft Mittelrhein" und führt nach der Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Rechtswissenschaften und der Rechtspraxis.
  2. Die Gesellschaft will
    a) ihre Mitglieder und die interessierte Öffentlichkeit durch Vorträge, Einzelveranstaltungen und Diskussionen mit der Fortentwicklung der Wissenschaft und Praxis auf allen Rechtsgebieten vertraut machen, die für das Rechtsleben von Bedeutung sein können; sie kann dazu auch Stellungnahmen abgeben,
    b) durch die wissenschaftliche Behandlung und juristische Umsetzung grundsätzlicher und aktueller Fragen des Rechts, des Staates, der Gesellschaft und der Wirtschaft zugleich ein Bindeglied zwischen den in verschiedenen Berufszweigen tätigen Juristen und anderen am Recht interessierten Personen und Körperschaften sein sowie wissenschafts- und praxisbezogene Kontakte.
  3. Die Gesellschaft ist nicht ertragsorientiert tätig; sie verfolgt nicht eigene wirtschaftliche Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Unternehmen sowie Gesellschaften und Vereinigungen werden, die beruflich oder nach ihrer Aufgabe mit Rechtsanwendung, rechtsnaher Tätigkeit oder Rechtslehre befasst und/oder bereit sind, die Ziele der Gesellschaft dauerhaft zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Interessen der Gesellschaft schädigt oder trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Die Gesellschaft besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Gesellschaftsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Recht auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

§ 5 Beiträge, Geschäftsjahr

  1. Die Mitgliederversammlung setzt die Jahresbeiträge fest.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat spätestens alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände fordert. Spätestens ein Jahr nach der Gründung ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen zu laden.
  3. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht der Vorstand zuständig ist. Sie beschließt insbesondere über:
    a) Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
    b) Die Wahl des Vorstandes
    c) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und für Verhinderungsfälle von zwei Stellvertretern, die innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und die Kassenführung zu prüfen haben
    d) Die Festsetzung der Jahresbeiträge
    e) Satzungsänderungen
    f) Auflösung des Vereins.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

  1. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Für Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft ist die Versammlung beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das durch das älteste anwesende Mitglied gezogene Los. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.
  4. Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; Auslagen, die ihnen in Ausübung des Amtes entstehen, kann die Gesellschaft erstatten.
  2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Gründungsvorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl und bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bestimmt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder ein Mitglied, das die laufenden Geschäfte im Namen des Vorstandes führt (geschäftsführendes Vorstandsmitglied) und ein weiteres Mitglied, dem die Kassen- und Rechnungsführung obliegt. Der Vorsitzende, bei Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, beruft die
    Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
  5. Der geschäftsführende Vorstand beschließt auch über
    a) Aufnahmegesuche
    b) Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den
    Ausschlag.
  7. Über die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
  9. Es wird über den geschäftsführenden Vorstand hinaus ein erweiterter Vorstand gebildet, der aus bis zu 16 Mitgliedern besteht. 8 Mitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen, 8 Mitglieder sollen in der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand ist an den in dieser Satzung beschrieben Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes nicht beteiligt.

§ 10 Beirat, Ausschüsse

Der geschäftsführende Vorstand kann beratende Beiräte berufen.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

  1. Bei Auflösung der Gesellschaft führt der im Amt befindliche Vorstand die Liquidation durch.
  2. Nach Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an Campus Koblenz der Universität Koblenz-Landau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
 
   
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